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Satzung des Schützenvereins Efringen - Kirchen e. V. 1965
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: „Schützenverein Efringen - Kirchen e. V. 1965“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lörrach unter Nr.: 162 eingetragen und hat seinen Sitz in Efringen - Kirchen.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein ist gemeinnützig. Er dient der Pflege und Ausübung des Schiessens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübungen und Kameradschaft.
Er ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des Südbadischen Sportschützen Verbandes, deren Satzungen er anerkennt.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Mitgliedschaft
- Zur Aufnahme ist die schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Ausschuß.
- Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, sowie auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
- Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erwerben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Ausschußbeschluß von Fall zu Fall bestimmt.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren.
Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
§6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluß des Ausschusses ausgeschlossen werden (§5 Abs. 3). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluß endgültig entscheidet. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.
§7 Beiträge der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird.
Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§2) zu verwenden.
§8 Leitung und Verwaltung
- Der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Ausschuß besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Jugendleiter und drei Beisitzern.
- Der Ausschuß wird von der Hauptversammlung auf je zwei Jahre gewählt.
- Der Ausschuß unterstützt den Vorsitzenden in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen. Die Ausschußsitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Über die Sitzung und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.
- Fällt ein Mitglied des Ausschusses vor einer Hauptversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder desgleichen, so ist der Ausschuß berechtigt einen Ersatzmann zu wählen, der an der Stelle des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Hauptversammlung tritt. - Diese Bestimmung findet auf den 1. Vorsitzenden des Vereins keine Anwendung. Fällt der 2. Vorsitzende weg, so wird er bis zur nächsten Hauptversammlung durch den Schatzmeister vertreten.
§9 Kassenprüfer
Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
§10 Ehrenamtlichkeit
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An kein Vereinsmitglied darf ein Gewinnanteil, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnliches bezahlt werden.
§11 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Die Einladung muß spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Zeitungsanzeige unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.
- Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter c) Etwa anfallende Wahlen des Ausschusses und der Kassenprüfer d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages e) Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschlusses eines Mitglieds f) Beschlußfassung über den An- und Verkauf von Grundstücken g) Satzungsänderungen h) Verschiedenes
- Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
- Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
- Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§12 Außerordentliche Hauptversammlung
- Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.
- Der Vorsitzende muß eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitgliedern unter Angabe des Grundes verlang wird.
- Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
§13 Beschlußfassung
Zur Beschlußfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von 3/4 der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:
- Änderung der Satzung: Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das Finanzamt zu benachrichtigen.
- Ausschluß eines Mitglieds
- Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden.
- Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlußfassung hierüber angekündigt ist.
§14 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes treuhänderisch auf die örtliche Gemeindeverwaltung zu übertragen mit der Auflage es solange zu verwalten, bis es für die in dieser Satzung bestimmten Zwecke wieder verwendet werden kann. Dasselbe gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.
Efringen - Kirchen, den 24. April 1965
Anhang zu der Satzung des Schützenvereins Efringen - Kirchen e. V. 1965
§15
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§16
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Efringen - Kirchen, den 20. April 1971
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